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Räumung eines Hochhauses in Wuppertal nach Brand im Grenfell Tower in London.

Ca. 70 Menschen müssen ihre Wohnungen verlassen. Die Bewohner dürfen nur das Nötigste mitnehmen. Grund hierfür ist mangelhafte Wärmedämmung; der Brandschutz ist nicht gewahrt. Die Stadt Wuppertal untersagt deshalb die weitere Nutzung des Gebäudes als Mietshaus, und ordnet die Evakuierung an.
Angeblich soll der Mangel bereits seit 7 Jahren bekannt sein. Der Vermieter habe sich jedoch hartnäckig geweigert, Abhilfe zu schaffen.

Liest man diese Meldung, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten die Mieter haben, um ihre bedauernswerte Situation zu verbessern bzw. einen Ausgleich für den erlittenen Schaden zu erlangen.


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehen bei Sach-und Rechtsmängeln der Mietsache Ansprüche des Mieters auf Mietminderung und Schadensersatz (§§ 536,536 a BGB). Des weiteren kann der Mieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Daneben kann er zusätzlich Schadenersatz geltend machen.

Dabei ist im einzelnen zu beachten:
hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit (§ 536 Absatz 1 S.1 BGB). Hiernach wird zumindest nach Anordnung der Evakuierung des Hochhauses und Verbot des weiteren Bewohnens durch die Stadt Wuppertal keine weitere Mietzahlung bis zur erneuten Bezugsfertigkeit des Hochhauses geschuldet.

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB (zusätzlich) Schadensersatz verlangen.


Die 1. Alternative gilt also für alle diejenigen Fälle, in denen der Mietvertrag nach Aufbringung der gefährdenden Wärmedämmung abgeschlossen wurde. Soweit die Pressemitteilungen zutreffen, wonach der Mangel bereits seit 7 Jahren bekannt ist, sind hiervon also alle diejenigen Mietverträge betroffen, die längstens 7 Jahre zurückliegend geschlossen wurden.
Hat der Vermieter bei den übrigen bereits seit länger als 7 Jahren bestehenden Mietverträgen die Wärmedämmung aufbringen lassen, so wird man ihm anlasten müssen, dass er den jetzt zur Evakuierung führenden Umstand mangelnden Brandschutzes zu vertreten hat. Denn der Vermieter hätte sich bei Anbringung der Wärmedämmung darüber erkundigen müssen, ob die Materialien dem Brandschutz entsprechen. Auch bei Beauftragung eines Handwerkers mit der Anbringung der Wärmedämmung verbleiben beim Vermieter Überwachungspflichten aufgrund derer er zu prüfen hat, ob die verwendeten Materialien geeignet sind. Diese Prüfung hatte er offensichtlich unterlassen, denn anderenfalls wäre die unzulässige Wärmedämmung nicht aufgebracht worden.


Nachdem der Vermieter-angeblich bereits vor 7 Jahren-auf den gefahrdrohenden Zustand der Wärmedämmung hingewiesen worden ist, traf ihn die Fürsorgepflicht, diese Gefahr unverzüglich abzuwenden. Gegen diese Pflicht hat der Vermieter offensichtlich verstoßen, denn er weigert sich seit 7 Jahren die Wärmedämmung zu entfernen bzw. gegen andere nicht entflammbare auszutauschen.

Trifft die Pressemitteilung zu, so können die Mieter unbeschadet ihres Rechts auf Mietminderung zusätzlich Schadenersatz geltend machen.

Anspruchsberechtigt sind neben dem Mieter auch sämtliche Personen, die in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen sind. Das trifft bei Mietverträgen nicht nur für Familienmitglieder, sondern auch für nicht zur Familie gehörende Personen, also zum Beispiel Lebensgefährten und andere Mitbewohner zu.

Zur Ermittlung des Ausgleichs wegen Schadens ist zunächst ein Vergleich der nach Schadenseintritt bestehenden Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte zu ziehen.Der Vermieter schuldet zudem auch Ersatz aller Mangelfolgeschäden und sonstiger Begleitschäden.
Eine Haftung kann nur in Grenzen formularvertraglich abbedungen werden.
Unter den Schadensersatz fallen auch Aufwendungen, die durch notwendige Deckungsgeschäft erforderlich werden, wie zum Beispiel Hotel Unterbringung, Umzugskosten und ein Mehrpreis für die neue Wohnung. Ist die Mietwohnung aufgrund ordnungsbehördlicher Verfügung unbewohnbar und gibt der Mieter sie aus diesem Grunde auf (Kündigung), so hat der Vermieter die Umzugskosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Herrichtung der neuen Wohnung zu tragen, wenn er die erforderliche Mängelbeseitigung nicht durchgeführt oder abgelehnt hat. Hat der Mieter, der Rollstuhlfahrer ist, seine bisherige Wohnung behindertengerecht ausgestattet und kündigt er das Mietverhältnis fristlos wegen nicht beseitigter Mängel, so erfasst sein Schadensersatzanspruch auch die Kosten, die für die behindertengerechte Ausstattung der neuen Wohnung erforderlich sind

Ein eventueller Schaden aus der Differenz zwischen der Miete für die alte Wohnung und dem Mietzins für die neue Wohnung ist hingegen auf die Zeit der vertraglichen Bindung der Parteien begrenzt. Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter berechtigterweise kündigen kann (Kündigungsfrist).


Darüber hinaus sind dem Mieter auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, einschließlich der Kosten notwendiger Gutachten und besonderer Beweisverfahren.


Schließlich kann der Mieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird. Diese Voraussetzung ist nach Evakuierung zweifelsohne gegeben. Der Vermieter kann den Mietern den Mietgebrauch vor Erneuerung der Fassade nicht einräumen, denn er darf das Wohnhaus nicht zum Zweck des Bewohnens überlassen. Unter diesen Voraussetzungen darf der Mieter die fristlose Kündigung aussprechen und, wie oben beschrieben, Schadensersatz geltend machen.
Wie stets bedürfen die rechtlichen Ansprüche der Vertragsparteien naturgemäß der Prüfung im Einzelfall. Vorstehende Ausführungen dienen daher nur zur Orientierung, so dass hieraus keine Haftung hergeleitet werden kann.

 

BGH bestätigt: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken dürfen kein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite vorsehen.

Mit seinem Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13 bestätigt der Bundesgerichtshof die Vorinstanzen und weist die Revision der beklagten Kreditinstitute zurück. Damit ist nun klargestellt, dass Banken gegenüber Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge erheben dürfen. Denn wie der BGH ausführt, unterlägen die in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle und hielten dieser nicht stand.

Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass sie nunmehr die Möglichkeit haben, bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren von den Kreditinstituten zurück zu fordern. Hierbei gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das bedeutet, dass Bearbeitungsgebühren aus Verträgen, die nach dem 01.01.2011 geschlossen wurden, noch bis Ende 2014 zurückgefordert werden können. Darüber hinaus prüft der BGH derzeit, ob sogar eine 10-jährige Verjährungsfrist zugelassen wird, was den Kreis der Betroffenen erheblich erweitern würde. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Jedem Kreditnehmer ist jedoch bereits jetzt zu raten, seinen eigenen Vertrag auf etwaige Bearbeitungsgebühren hin zu überprüfen und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

 

Darlehen-Bearbeitungsgebühren zu Unrecht erhoben. Formularklauseln unwirksam. Santander Bank erklärt gegenüber Klageantrag auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren vor dem Amtsgericht Mönchengladbach das Anerkenntnis (36 C 809/13).

Die Santander Bank lässt sich in ihren Darlehensverträgen formularmäßig Bearbeitungsgebühren von 2,5-3% einräumen. Hierzu erläutert sie unter X1. der Darlehensbedingungen, dass sich der Darlehensbetrag aus dem Nettodarlehensbetrag und der "mitfinanzierten Bearbeitungsgebühr" zusammensetze.

Diese Praxis verstößt allerdings gegen geltendes Recht, denn die Rechtsprechung hat bereits mehrfach ausgeurteilt, dass die Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 61/11; OLG Bamberg Urteil vom 04.08.2010, 3 U 78/10).

Von den Banken vereinnahmte Bearbeitungsgebühren sind daher wieder zurückzuzahlen, da die Darlehensgeber in diesen Fällen ungerechtfertigt bereichert sind (§ 812 BGB). Bei einem Kreditvolumen von 20.000,- EUR handelt es sich dabei immerhin um einen Betrag von rund 500,- - 600,- EUR, den der Kreditnehmer zurück verlangen kann.

Auf Rückzahlung in Anspruch genommen flüchten sich die Banken in Ausreden und weigern sich mit vielfältigen Begründungen, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen. Die oben zitierte Rechtsprechung erachten sie als nicht anwendbar, da sich die Urteile nur auf Preisverzeichnisse und Preisaushänge bezögen, wohingegen es sich in ihren Fällen um individuell vereinbarte Gebühren handele, die Bestandteil der Gesamtkosten seien, womit sich der Darlehensnehmer durch Leistung seiner Unterschrift einverstanden erklärt habe. Dass sie von ihrer eigenen rechtlichen Begründung im Ernstfall nichts hält, hat die Santander Bank jetzt im Verfahren auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren in 3 Fällen anschaulich verdeutlicht:

Gegenüber der Klage hat sie - ohne jede Rechtsverteidigung - rückhaltlos das Anerkenntnis erklärt, woraufhin das Amtsgericht Mönchengladbach ein entsprechendes Anerkenntnisurteil verkündet hat (36 C 809/13).

Hieraus läßt sich die Lehre ziehen, dass in Ablehnungsschreiben geäußerte Rechtsauffassungen - selbst wenn sie von Mitarbeitern der Rechtsabteilung einer Bank geäußert werden - keineswegs zutreffen müssen. Der Verbraucher sollte sich daher nicht beeindrucken bzw. "ins Bockshorn jagen" lassen. Begründete Forderungen sollten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verfahrenskosten hat im Unterliegensfall die Bank zu tragen. Eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ist in den meisten Fällen eintrittspflichtig.

Zur weiteren Bearbeitung stehen wir Ihnen gerne - auch fernmündlich - zur Verfügung.

 

Geschwindigkeitsmessungen mit Poliscan Speed stellen kein standardisiertes Messverfahren dar (AG Aachen Urteil vom 10.12.2012, Az. 444 OWi 606 Js.

Das AG Aachen hat durch Urteil vom 10.12.2012 entschieden, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Poliscan speed nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Die Herstellerfirma und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (kurz PTB) verweigern den Zugang zu den relevanten Daten unter Hinweis auf patentrechtliche Bestimmungen zugunsten der Herstellerfirma. Die exakte Funktionsweise des Systems ist somit durch einen Sachverständigen nicht zu überprüfen. Aus rechtsstaatlichen Aspekten ist es nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit einer Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. Die Begründung einer Behörde, sie habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, reicht für eine Verurteilung daher nicht aus. Es zeigt sich damit einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen eine Geschwindigkeitsmessung vorzugehen.
 

Keine Mängelansprüche des Bestellers bei Werkleistung durch Schwarzarbeit (BGH Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).

Der Besteller einer Werkleistung hat gegen den Werkunternehmer keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung, sofern die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn bar, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer zu zahlen ist. Der BGH hat hiermit klargestellt, dass ein solcher Vertrag aufgrund Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gem. § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist und somit dem Besteller auch keine Rechte zustehen. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Das Umfahren einer roten Ampel über ein Tankstellengelände stellt keinen Rotlichtverstoß dar (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13).

Um einer roten Ampel auszuweichen, fuhr ein Autofahrer vor der roten Ampel auf ein Takstellengelände und verlies dieses wieder hinter der Kreuzung. Das Amtsgericht Dortmund hat hierin einen Rotlichtverstoß gesehen und ihn zu einer Geldbuße von 200,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das OLG Hamm entschied nun zu Gunsten des Autofahrers. Sein Verhalten sei nicht als Rotlichtverstoß zu werten. Das Umfahren einer roten Ampel könne einen solchen zwar grundsätzlich begründen. Das Rotlicht der Ampel untersage dem Verkehrsteilnehmer aber nicht vor der Ampelanlage abzubiegen und dann einen nicht von der Ampel geschützten Bereich zu befahren. Dadurch nutze der Autofahrer lediglich eine Lücke, sich trotz des Haltegebotes fortzubewegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er einen ebenfalls geschützten Bereich, wie beispielsweise einen Gehweg zum Umfahren der roten Ampel nutze.


Reisende haben gegen die Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Zubringerflug Verspätung hat und sie dadurch mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Endziel ankommen (EuGH Urteil vom 26.02.2013, Rs. C-11/11).

Gerade bei Flugreisen mit Anschlussflügen kommt es immer wieder zu dem Problem, dass Reisende aufgrund einer vorhergehenden Verspätung ihren Anschlussflieger verpassen und dadurch mit deutlicher Verzögerung am Urlaubsziel ankommen. Mit seinem Urteil vom 26.02.2013 stärkt der EuGH jetzt erneut die Fluggastrechte der Betroffenen. Zudem legt er fest, dass  für die Beurteilung der Verspätung die planmäßige Ankunftszeit am Zielort maßgeblich ist und nicht die Abflugzeit des vorhergehenden Fluges. Ein weiterer Tiefschlag für die Fluggesellschaften. Wem bereits Ähnliches widerfahren ist, sollte beachten, dass ein solcher Entschädigungsanspruch auch rückwirkend für bereits vergangene Flugreisen geltend gemacht werden kann, so lange er noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt für diesen Fall gemäß § 195 BGB drei Jahre.

 

Ein Bußgeld droht auch dann, wenn das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern nur als Navi genutzt wird. OLG Hamm Beschluss vom 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13

Das verdeutlicht nunmehr der Beschluss des OLG Hamm  vom 18.02.2013. Nach § 23 Abs. 1a StVO sei es nicht entscheidend, wie der Fahrer eines Kfz während der Fahrt sein Handy nutzt. Für die Verhängung eines Bußgeldes genüge es, dass er es in der Hand halte und somit nicht beide Hände für die Fahrzeugsteuerung zur Verfügung habe. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es nämlich gerade sämtliche, durch die Benutzung eines Handys verursachte, Ablenkung zu unterbinden, so dass der Fahrzeugführer seine volle Konzentration dem Straßenverkehr widmen kann. Besonders schmerzhaft: Der Bußgeldkatalog bedroht die Benutzung eines Handys am Steuer mit 40 EUR und einem Punkt. Selbst Radfahrer werden mit 25 EUR zur Kasse gebeten.

 

Verbraucht ein Neuwagen deutlich mehr Kraftstoff als durch den Hersteller versprochen, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - OLG Hamm Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12.

Dies bestätigte das OLG Hamm einem verärgerten Autokäufer nun mit seinem Urteil vom 07.02.2013,  I-28 U 94/12. Weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Verkäufer nach dem Verkaufsprospekt erwarten durfte, sei er zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der tatsächliche Verbrauch eines Fahrzeugs ist aber regelmäßig von zahlreichen weiteren Faktoren, wie u.a. der Fahrweise abhängig, so dass ein Rücktrittsgrund erst dann vorliegt, wenn die vorgegebenen Werte auch unter Testbedingungen nicht reproduzierbar sind. D.h. für den Käufer, dass er zunächst ein Gutachten darüber erstellen lassen muss, dass der tatsächliche Verbrauch des Fahrzeugs auch unter den Testbedingungen höher als angegeben liegt. Ist das der Fall, ist ein Rücktrittsgrund gegeben. Der Händler hat dem Käufer sodann den Kaufpreis abzüglich der bisherigen Nutzungen zurück zu zahlen.

 

Armut steht der Unterhaltspflicht nicht entgegen. Wer seinen minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, seinem bisherigen Job aber nicht mehr nachgeht, kann nach einem fiktiven Einkommen beurteilt werden. OLG Hamm Urteil vom 17.01.2013

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2013, Az. II-2 F UF 53/12 muss ein ehemaliger und nunmehr arbeitsloser Kraftfahrer für die Berechnung seiner Unterhaltsschuld hinnehmen, dass hierfür ein fiktives Einkommen als Grundlage dient, welches sich andem ehemaligen Gehalt orientiert. Den Grund hierfür sah das Gericht darin, dass der unterhaltspflichtige Vater nicht hinreichend nachweisen konnte, dass er sich um einen, seinen Fähigkeiten entsprechenden, Job bemüht habe. Hierzu sei er aber verpflichtet, denn nach der Trennung seiner Frau obliege ihm die Pflicht, einer den Mindestunterhalt seiner Kinder absichernden Tätigkeit nachzugehen. Nach dieser Entscheidung haben die Kinder zwar einen Anspruch auf Zahlung des ermittelten Unterhalts, ob dieser sich aber auch durchsetzen und vollstrecken lässt, bleibt dem jeweiligen Einzelfall überlassen. 

 

Wer einmal im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, verliert seinen Führerschein auch dann, wenn der Punktestand zwischenzeitlich wieder unter diese Punktegrenze gefallen ist - VG Neustadt Beschl. v. 04.06.2012, 3 L 356/12 NW

In seinem Beschluss vom 04. Juni 2012 hat das VG Neustadt in dem Verfahren 3 L 356/12 W klargestellt, dass einem Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrerlaubnis bei Erreichen der 18 Punktegrenze grundsätzlich zu entziehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Punktestand zwischen Erreichen der Wertgrenze und tatsächlichem Entzug durch Tilgung von Punkten wieder reduziert hat. Durch das einmalige Erreichen der 18 Punkte habe sich der Fahrerlaubnisinhaber unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Eine spätere Punktetilgung sei unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten sei, bedeutungslos. Jeder Fahrerlaubnisinhaber sollte daher darauf bedacht sein, sein flensburger Punktekonto, notfalls durch entsprechende punktetilgende Aufbauseminare, regelmäßig gering zu halten.

 

Eltern haften nicht für den illegalen Download Ihrer Kinder - BGH Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12

Durch sein Urteil vom 15.11.2012 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Eltern nicht generell für illegale Downloads ihrer Kinder haftbar gemacht werden können. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Aufsichtspflicht der Eltern besteht, wenn ein 13-jähriges Kind ohne Kenntnis der Eltern in einer Internettauschbörse aktiv ist und Urheberrechtsverletzungen begeht. Der BGH verneinte diese Haftung im Ergebnis und führt aus, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht eines normal entwickelten 13-jährigen Kindes bereits dann genügen, wenn sie das ansonsten Gebote und Verbote befolgende Kind über die rechtswidrige Inanspruchnahme von Internettauschbörsen belehrt haben. Den Eltern kommt darüber hinaus keine weitere Verpflichtung zur Überwachung der Tätigkeit des Kindes während der Internetnutzung zu. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung trifft die Eltern erst dann, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr Kind den vorhandenen Internetanschluss rechtswidrig nutzt.