Aktuelle Rechtsprechung 

Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien - Das Eckpunktepapier des BMJ vom 24.08.2023

Vielfach diskutiert und nunmehr in ein Eckpunktepapier gegossen enthält dieses konkrete Vorschläge zur Reformierung des Unterhaltsrecht. 

Bislang geht das Unterhaltsrecht regelmäßig von einer Betreuung der Kinder in dem sog. Residenzmodell aus. D.h. die Kinder leben im Haushalt eines Elternteils, der den Unterhalt durch Betreuung und Pflege leistet. Der andere Elternteil nimmt lediglich ein Umgangsrecht, in der Regel alle 14 Tage für ein Wochenende wahr, und schuldet den Unterhalt im Übrigen in bar. 

Etwas anderes gilt aktuell nur, wenn die Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen von den Eltern betreut werden und ein sog. paritätisches Wechselmodell gelebt wird. In diesem Fall sind beide Eltern den Kindern gegenüber anteilig barunterhaltspflichtig. 

Dies wird vielen Familienmodellen aber nicht mehr gerecht. Immer mehr Eltern entscheiden sich nach der Trennung zu einer Fortsetzung der gemeinsamen Erziehungsverantwortung und betreuen die Kinder gemeinsam, aber eben nicht zu exakt gleichen Teilen. Man spricht hier von einem asymetrischen Wechselmodell. Dies wird in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Kindesunterhalt jedoch bislang nicht berücksichtigt und soll nunmehr reformiert werden. 

Das Bundesministerium der Justiz führt dazu in seinem Eckpunktepapier aus, dass neben einer Förderung der partnerschaftlichen Betreuung der Kinder auch eine solche des Unterhaltsrechts erforderlich ist. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass sich dieses Modell auch gar nicht viele Familien leisten könnten. 

Ziel der Reform ist es, die Betreuungsanteile bei der Bestimmung des Kindesunterhaltes entsprechend zu berücksichtigen und den Barunterhalt zu senken, um so eine faire Verteilung zu erreichen. Voraussetzung für eine Abweichung des Unterhaltes nach dem Residenzmodell wird daher in jedem Fall eine wesentliche Betreuungsleistung des bislang nur barunterhaltspflichtigen Elternteils. 

Es sollen also folglich weder die bewährten Regeln des Residenzmodells noch des Wechselmodells aufgehoben werden. Vielmehr soll durch die Unterhatsreform eine Ergänzung um das asymetrische Wechselmodell erfolgen. Wie genau das umgesetzt werden soll, auch im Hinblick auf den Selbstbehalt etc. ist derzeit aber noch nicht bekannt. 

Zudem soll eine Angleichung des Betreuungsunterhalts nicht verheirateter Eltern an die Bestimmungen für verheiratete Eltern erfolgen und der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1, 2 BGB) gesetzlich geregelt werden.

Es bleibt zunächst abzuwarten, was die Fachöffentlichkeit zu dem Eckpunktepapier sagt und was dann tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden wird.

 

BGH bestätigt: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken dürfen kein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite vorsehen.

Mit seinem Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13 bestätigt der Bundesgerichtshof die Vorinstanzen und weist die Revision der beklagten Kreditinstitute zurück. Damit ist nun klargestellt, dass Banken gegenüber Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge erheben dürfen. Denn wie der BGH ausführt, unterlägen die in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle und hielten dieser nicht stand.

Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass sie nunmehr die Möglichkeit haben, bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren von den Kreditinstituten zurück zu fordern. Hierbei gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das bedeutet, dass Bearbeitungsgebühren aus Verträgen, die nach dem 01.01.2011 geschlossen wurden, noch bis Ende 2014 zurückgefordert werden können. Darüber hinaus prüft der BGH derzeit, ob sogar eine 10-jährige Verjährungsfrist zugelassen wird, was den Kreis der Betroffenen erheblich erweitern würde. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Jedem Kreditnehmer ist jedoch bereits jetzt zu raten, seinen eigenen Vertrag auf etwaige Bearbeitungsgebühren hin zu überprüfen und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

 

Darlehen-Bearbeitungsgebühren zu Unrecht erhoben. Formularklauseln unwirksam. Santander Bank erklärt gegenüber Klageantrag auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren vor dem Amtsgericht Mönchengladbach das Anerkenntnis (36 C 809/13).

Die Santander Bank lässt sich in ihren Darlehensverträgen formularmäßig Bearbeitungsgebühren von 2,5-3% einräumen. Hierzu erläutert sie unter X1. der Darlehensbedingungen, dass sich der Darlehensbetrag aus dem Nettodarlehensbetrag und der "mitfinanzierten Bearbeitungsgebühr" zusammensetze.

Diese Praxis verstößt allerdings gegen geltendes Recht, denn die Rechtsprechung hat bereits mehrfach ausgeurteilt, dass die Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 61/11; OLG Bamberg Urteil vom 04.08.2010, 3 U 78/10).

Von den Banken vereinnahmte Bearbeitungsgebühren sind daher wieder zurückzuzahlen, da die Darlehensgeber in diesen Fällen ungerechtfertigt bereichert sind (§ 812 BGB). Bei einem Kreditvolumen von 20.000,- EUR handelt es sich dabei immerhin um einen Betrag von rund 500,- - 600,- EUR, den der Kreditnehmer zurück verlangen kann.

Auf Rückzahlung in Anspruch genommen flüchten sich die Banken in Ausreden und weigern sich mit vielfältigen Begründungen, den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen. Die oben zitierte Rechtsprechung erachten sie als nicht anwendbar, da sich die Urteile nur auf Preisverzeichnisse und Preisaushänge bezögen, wohingegen es sich in ihren Fällen um individuell vereinbarte Gebühren handele, die Bestandteil der Gesamtkosten seien, womit sich der Darlehensnehmer durch Leistung seiner Unterschrift einverstanden erklärt habe. Dass sie von ihrer eigenen rechtlichen Begründung im Ernstfall nichts hält, hat die Santander Bank jetzt im Verfahren auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren in 3 Fällen anschaulich verdeutlicht:

Gegenüber der Klage hat sie - ohne jede Rechtsverteidigung - rückhaltlos das Anerkenntnis erklärt, woraufhin das Amtsgericht Mönchengladbach ein entsprechendes Anerkenntnisurteil verkündet hat (36 C 809/13).

Hieraus läßt sich die Lehre ziehen, dass in Ablehnungsschreiben geäußerte Rechtsauffassungen - selbst wenn sie von Mitarbeitern der Rechtsabteilung einer Bank geäußert werden - keineswegs zutreffen müssen. Der Verbraucher sollte sich daher nicht beeindrucken bzw. "ins Bockshorn jagen" lassen. Begründete Forderungen sollten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verfahrenskosten hat im Unterliegensfall die Bank zu tragen. Eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ist in den meisten Fällen eintrittspflichtig.

Zur weiteren Bearbeitung stehen wir Ihnen gerne - auch fernmündlich - zur Verfügung.

 

Geschwindigkeitsmessungen mit Poliscan Speed stellen kein standardisiertes Messverfahren dar (AG Aachen Urteil vom 10.12.2012, Az. 444 OWi 606 Js.

Das AG Aachen hat durch Urteil vom 10.12.2012 entschieden, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Poliscan speed nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Die Herstellerfirma und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (kurz PTB) verweigern den Zugang zu den relevanten Daten unter Hinweis auf patentrechtliche Bestimmungen zugunsten der Herstellerfirma. Die exakte Funktionsweise des Systems ist somit durch einen Sachverständigen nicht zu überprüfen. Aus rechtsstaatlichen Aspekten ist es nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit einer Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. Die Begründung einer Behörde, sie habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, reicht für eine Verurteilung daher nicht aus. Es zeigt sich damit einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen eine Geschwindigkeitsmessung vorzugehen.
 

Keine Mängelansprüche des Bestellers bei Werkleistung durch Schwarzarbeit (BGH Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).

Der Besteller einer Werkleistung hat gegen den Werkunternehmer keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung, sofern die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn bar, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer zu zahlen ist. Der BGH hat hiermit klargestellt, dass ein solcher Vertrag aufgrund Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gem. § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist und somit dem Besteller auch keine Rechte zustehen. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Das Umfahren einer roten Ampel über ein Tankstellengelände stellt keinen Rotlichtverstoß dar (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, 1 RBs 98/13).

Um einer roten Ampel auszuweichen, fuhr ein Autofahrer vor der roten Ampel auf ein Takstellengelände und verlies dieses wieder hinter der Kreuzung. Das Amtsgericht Dortmund hat hierin einen Rotlichtverstoß gesehen und ihn zu einer Geldbuße von 200,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das OLG Hamm entschied nun zu Gunsten des Autofahrers. Sein Verhalten sei nicht als Rotlichtverstoß zu werten. Das Umfahren einer roten Ampel könne einen solchen zwar grundsätzlich begründen. Das Rotlicht der Ampel untersage dem Verkehrsteilnehmer aber nicht vor der Ampelanlage abzubiegen und dann einen nicht von der Ampel geschützten Bereich zu befahren. Dadurch nutze der Autofahrer lediglich eine Lücke, sich trotz des Haltegebotes fortzubewegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er einen ebenfalls geschützten Bereich, wie beispielsweise einen Gehweg zum Umfahren der roten Ampel nutze.

KONTAKT                                                                                                                       RECHTLICHES

BRILL                                                                                                                               Impressum                                                                  
Rechtsanwälte                                                                                                                Datenschutz

Hauptbüro Velbert-Neviges 
Lohbachstraße 30                                                                                                           
42553 Velbert                                                                                                                 
Telefon 02053/930 90
Fax 02053/930 920
Parkplätze finden Sie unmittelbar gegenüber unseres Büros
im Parkhaus Lohbachstraße

Zweigstelle Velbert-Mitte
Termine nach Vereinbarung
Nedderstraße 29
42549 Velbert
Telefon 02051/80999 10
Fax 02051/8099911
 

Email: mail@brill-rechtsanwaelte.de

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.